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Gesetze zu Nachhaltigkeit – Papiertiger oder Chance? [Update 2026 inkl. Omnibus]

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Pascal
Gesetze zu Nachhaltigkeit

Die Gesetze zur Nachhaltigkeit in Unternehmen sind seit einigen Jahren in einem starken Umbruch. Zunächst war mit einer starken Zunahme von Unternehmen zu rechnen, die bestimmte Gesetze zur Nachhaltgkeit befolgen müssen.

 

Die formalen gesetzlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit werden derzeit tendenziell eher politisch zurückgenommen. Gleichzeitig steigen die faktischen Anforderungen durch Kund:innen, Geschäftspartner sowie Kreditinstitute faktisch weiter an.

 

Wir haben die wesentlichen Gesetze mit Fokus auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in möglichst nicht-juristischer Sprache zusammengefasst.

Vorab: Gesetze auf deutscher vs. europäischer Ebene

 

Wichtig ist bei den Gesetzen zur Nachhaltigkeit zu beachten, dass es unterschiedliche Ebenen gibt. 

 

Europäische Union: Basierend unter anderem auf dem European Green Deal werden auf EU-Ebene Richtlinien verabschiedet (z. B. EmpCo), die wiederum in national geltendes Recht umgesetzt werden müssen. Verordnungen, wie die EU-Taxonomie, gelten unmittelbar EU-weit.

 

Deutschland: Im Kontext der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung wurde eine deutsche Nachhaltigkeitsstrategie mit entsprechenden Zielen erstellt. Als Mitgliedsstaat der EU müssen in Deutschland entsprechende Verordnungen direkt eingehalten und Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Um diese Ebenen gut unterscheiden zu können, haben wir die wichtigsten Gesetze daher in zwei Listen unterteilt.

Europäische Union

🔎 Worum geht es? Beim sogenannten Omnibus-Paket handelt es sich um politische Vorschläge zur Vereinfachung bestehender Nachhaltigkeitsregulierungen. Diese sind veröffentlicht und politisch weitgehend abgestimmt, aber derzeit noch nicht rechtsverbindlich beschlossen.

 

🔎 In welchem größeren Rahmen ist es eingeordnet? European Green Deal, wobei umstritten ist, ob Omnibus dazu förderlich ist oder das Gegenteil erwirkt.

🔎 Worum geht es? Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) legt fest, welche Unternehmen zu welchem Zeitpunkt über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten müssen.

 

Der Kreis berichtspflichtiger wird Unternehmen in den kommenden Jahren erweitert, zum anderen sind die Anforderung zur Nachhaltigkeit wesentlich höher geworden (z. B. durch externe Prüfung).

 

🔎 Aktueller Stand durch Omnibus? Die CSRD wird durch Omnibus im Vergleich zur ursprünglichen Richtlinie voraussichtlich massiv verändert. Der Betroffenenkreis wird deutlich reduziert.

 

❓ Wer ist wann von der CSRD betroffen? Seit dem 1.1.2024 (erster Bericht im Jahr 2025) waren zunächst die Unternehmen betroffen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterlagen (große börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute).

➡️ Nach aktuellem Stand sollen zukünftig Unternehmen betroffen sein, die>1000 Mitarbeitende und > 450 Mio. € Umsatzerlöse oder > 25 Mio € Bilanzsumme aufweisen. Diese Schwellen gelten voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2027 (Berichterstellung 2028).

 

❓ Was passiert in der Zwischenzeit? Solange die geplanten Änderungen aus dem Omnibus-Paket nicht final verabschiedet und umgesetzt sind, gilt formal weiterhin die bestehende CSRD.

 

Gleichzeitig ist politisch klar signalisiert, dass Unternehmen, die ausschließlich aufgrund der bisherigen Schwellenwerte ab 2025 neu berichtspflichtig würden, nicht in eine kurzfristige Berichtspflicht gedrängt werden sollen. In der Praxis ist daher mit Übergangsregelungen oder Anwendungsaufschüben zu rechnen.

 

Voraussichtlich nicht CSRD-betroffene KMU können mit dem VSME-Standard dennoch freiwillig berichten, etwa um Anfragen von berichtspflichtigen Kund*innen und Kreditinstituten zu beantworten.

 

Allerdings gilt für Unternehmen, die sich nah an der CSRD-Schwelle befinden, Vorsicht walten zu lassen, da der VSME-Standard ursprünglich nicht für solche großen Unternehmen konzipiert wurde.

 

⭕ Was passiert, wenn mein Unternehmen nicht der Berichtspflicht nachkommt? Kom­men Unter­neh­men ihrer Berichts­pflicht nicht nach, dro­hen Buß­gel­der von bis zu 10 Mil­lio­nen Euro.

 

➡️ Dein nicht-berichtspflichtiges Unternehmen beliefert ein berichtspflichtiges Unternehmen? Kläre, welche Anforderungen du heute und in Zukunft erfüllen musst, um die Zusammenarbeit zu sichern.

🔎 Worum geht es? Ein europäisches Lieferkettengesetz, die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) war ursprünglich deutlich ambitionierter als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz formuliert (etwa in Bezug auf Haftbarkeit).

 

Gleichzeitig schwächt das Omnibus-Paket auch die Anforderungen der CSDDD wiederum massiv ab.

 

❓ Wer ist betroffen? Formal sind Unternehmen betroffen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und mehr als 450 Millionen Euro weltweiten Nettoumsatz erzielen. Die Anwendung der Richtlinie erfolgt zudem zeitlich gestaffelt und greift frühestens ab 2027/2028.

 

Im Rahmen der laufenden politischen Verhandlungen (Omnibus-Paket) ist vorgesehen, diese Schwellen künftig deutlich anzuheben (z. B. auf 5.000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. € Umsatz), sodass nur noch ein sehr kleiner Kreis internationaler Großunternehmen erfasst wäre.

 🔎 Worum geht es? Der Spielraum für Greenwashing ist insb. bei Finanzprodukten sehr groß. Die EU-Taxonomie soll dieses Problem angehen, indem Produkte und Dienstleistungen bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um als „nachhaltig“ zu gelten. Hierzu müssen sie ein erklärtes Umweltziel unterstützen (z. B. Klimaschutz, siehe Katalog) und keinem übrigen Ziel schaden. In Form einer nichtfinanziellen Erklärung muss das betroffene Unternehmen die Auswirkungen auf Umwelt- und Sozialbelange darlegen.

 

❓ Wer ist betroffen? Nach Omnibus nur noch Unternehmen mit einem Umsatz von >450 Mio. € und >1000 Beschäftigten.

 

Was heißt das für kleinere Unternehmen?

 

⚠️ Zuletzt haben wir zunehmend beobachtet, dass der Zugang zu Kapital und guten Versicherungskonditionen durch Kreditinstitute an die Nachhaltigkeitsleistung (auch von kleinen Unternehmen) geknüpft worden ist. Schließlich müssen Kreditinstitute Rechenschaft gegenüber Stakeholdern ablegen, wem sie Zugang zu Kapital geben.

🔎 Worum geht es? Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist ein zentrales Instrument der EU zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Es funktioniert nach dem „Cap-and-Trade“-Prinzip. Eine Obergrenze („Cap“) für Gesamtemissionen wird festgelegt und schrittweise gesenkt. Unternehmen müssen für jede Tonne CO2-Äquivalent, die sie ausstoßen, ein Zertifikat vorweisen. Zertifikate können gehandelt werden, wodurch ein Marktpreis für CO2-Emissionen entsteht. 

 

Ziel ist es, Emissionen dort zu reduzieren, wo es am kostengünstigsten ist, und Anreize für Investitionen in klimafreundliche Technologien zu schaffen.

 

❓ Wer ist betroffen? Das EU-ETS deckt etwa 45% der Treibhausgasemissionen in der EU ab. Betroffen sind:

– Energieerzeuger (Strom und Wärme aus fossilen Brennstoffen)

– Energieintensive Industriebetriebe (z.B. Stahlwerke, Raffinerien, Zementwerke)

– Luftfahrt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und seit 2024 auch der Seeverkehr

❓Wie geht es weiter? Die EU plant, das System weiter auszubauen und zu verschärfen: Schrittweise soll eine Ausweitung auf weitere Sektoren folgen. Ziel ist eine marktwirtschaftliche,  kontinuierliche Senkung der Emissionsobergrenze bis 2050 auf Null. Integration des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) für Wärme und Verkehr in das EU-ETS.

 

🔄  Das EU-ETS bleibt ein Schlüsselinstrument zur Erreichung der EU-Klimaziele, insbesondere der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55% bis 2030.

Die sogenannte EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher:innen besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing) zu schützen.

 

Im Fokus stehen Marketing- und Produktkommunikation: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen dürfen künftig nur noch gemacht werden, wenn sie klar, nachvollziehbar und belegbar sind. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne konkrete Grundlage sollen weitgehend untersagt werden.

 

🔎 Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher:innen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen (auch Logos!) treffen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Damit betrifft EmpCo auch viele kleine und mittlere Unternehmen direkt, insbesondere in Marketing, Vertrieb und Produktkommunikation. Auch B2B Unternehmen können dennoch betroffen sein, wenn ihre Produkte beispielsweise durch Umwege dennoch an Endverbraucher:innen geht.

Deutschland

🔎 Worum geht es? Große Unternehmen in Deutschland sind bereits seit längerem dazu verpflichtet, ihre Nach­hal­tig­keitsleistung zu messen und zu dokumentieren (§§ 289b–289e HGB). 

 

🔎 Woher kommt die CSR-Richtlinie? Aus der Non-Financial Reporting Directive, NFRD v0n 2014.

 

❓ Wer ist wann betroffen? Seit dem 1.1.2024 (erster Bericht im Jahr 2025) waren zunächst die Unternehmen betroffen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterlagen (große börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute).

➡️ Zur weiteren Betroffenheit siehe Abschnitt zur CSRD.


✅ Wir empfehlen Unternehmen unterhalb der aktuell geltenden Schwelle, die mit größeren Kunden Geschäfte machen, indirekte Anforderungen zu klären. Darüber hinaus fordern Kund*innen und Kreditinstitute zunehmend fundierte Informationen zur Nachhaltigkeit in Unternehmen ein. In welcher Form diese Bedarfe am besten adressiert werden können, sollte vorab im Einzelfall geklärt werden.

 

➡️ Hier geht es zu unserer Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts mit Formulierungshilfen

 

⭕ Was passiert, wenn mein Unternehmen nicht der Berichtspflicht nachkommt? Kom­men Unter­neh­men ihrer Berichts­pflicht nicht nach, dro­hen Buß­gel­der von bis zu 10 Mil­lio­nen Euro.

🔎 Worum geht es? Das Lieferkettengesetz fordert seit 2023 deutlich mehr Transparenz von Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferketten – sozial wie ökologisch. Das LkSG definiert konkrete Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und das Lieferkettenmanagement von Unternehmen.

 

🔎 Woher kommt das LKSG? Das Gesetz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und dem deutschen Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Ziel ist es, Menschenrechts- und Umweltstandards entlang globaler Lieferketten besser abzusichern.

 

Wer ist betroffen? Seit 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Auch kleinere Betriebe können indirekt betroffen sein, wenn ihre Kund:innen entsprechende Anforderungen in der Lieferkette weitergeben.

 

Trotz Forderung nach Abschaffung und Abschwächung gilt das LkSG weiterhin. Ab 01.01.2026 prüft das BAFA die einzureichenden Berichte (strukturierter, vorgegebener Fragebogen vom BAFA). Unternehmen sind nach wie vor verpflichtet, zentrale Sorgfaltspflichten umzusetzen (Durchführung von Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Dokumentation der Maßnahmen).

 

Was passiert bei Missachtung? Die Bundesregierung hat das BAFA angewiesen, „zurückhaltend“ zu agieren. Bußgelder sollen künftig nur noch bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen verhängt werden. Viele Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden gestrichen. Dennoch gilt: Wer die Mindestanforderungen ignoriert, riskiert nicht nur Verfahren, sondern auch erhebliche Reputationsschäden – etwa bei Kund:innen, Kreditinstituten oder öffentlichen Vergabestellen.

 

 

Wie geht es weiter? Das LkSG wird perspektivisch durch das CSDDD abgelöst. Die Bundesregierung plant, deren Umsetzung „bürokratiearm“ zu gestalten.

🔎 Worum geht es? CO2-Emissionen aus verbrannten fossilen Materialen stellen den größten Treiber des Klimawandels dar. Die Folgeschäden fossiler Brennstoffe werden nun zunehmend eingepreist und beispielsweise in die Investition in klimaschonende Aktivitäten (z. B. Solarparks) umgeleitet. Damit werden fossile Geschäftsmodelle zunehmend unrentabler und gleichzeitig der Umstieg auf nachhaltigere Alternativen wirtschaftlich immer attraktiver.

 

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz: BEHG) besteuert emittiertes CO2 aus fossilen Materialien aktuell (2026) mit 55-65 € / Tonne.

 

Das BEHG ist als nationales Emissionshandelssystem (nEHS) wie ein ergänzendes System zum europäischen Emissionshandel (siehe oben) zu betrachten.

 

🔎 Woher kommt das BEHG? Das BEHG basiert auf den Klimaschutzzielen Deutschlands. Es ist ein eigenständiges Gesetz, das parallel zum Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) entwickelt wurde.

 

❓ Wer ist betroffen? In erster Linie wird die CO2-Steuer in den Sektoren Verkehr (z. B. Benzin/Diesel) und Wärme (z. B. Heizöl) entrichtet. Dafür werden die sog. Inverkehrbringer (z. B. Ölkonzerne) mit den festgelegten Preisen besteuert, die diese weiter durchreichen (bis zu den Endverbraucher*innen an der Tankstelle).

 

Die Besteuerung wirkt sich zunehmend bemerkbar auf Heiz- und Kraftstoffpreise aus und sorgt für einen Lenkungseffekt – der Energieeffizienz, -beschaffung und Mobilität (z. B. Fuhrpark) zu einer ganz greifbaren wirtschaftlichen Frage in Unternehmen macht. Kurz gesagt: Fossile Brennstoffe zu verbrennen wird immer teurer!

 

❓Wie geht es weiter? Es wird angestrebt, das BEHG langfristig in den europäischen Emissionshandel zu integrieren, um einen einheitlichen CO2-Preis in Europa zu schaffen. Ab 2027 bildet sich der CO2 Preis EU-weit für die Sektoren Wärme und Verkehr durch einen freien Emissionshandel auf der Börse. Die Preisentwicklung ab diesem Punkt ist schwer voraussehbar und könnte unter Umständen sogar bis auf 200 € / Tonne steigen (vgl. Agora Energiewende).

 

🔄 Offen ist noch, ob oder wann sich der CO2-Preis auf weitere Sektoren ausweiten wird. In jedem Fall ist also bereits heute lohnenswert, sich mit dem geschäftlichen CO2-Fußabdruck auseinanderzusetzen sowie fossile Abhängigkeiten im Geschäftsmodell zu prüfen.

🔎 Was bedeutet EmpCo für KMU in Deutschland? Als EU-Richtlinie muss die EmpCo-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies voraussichtlich durch Anpassungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Novellierung des UWG ist bereits durch den Bundestag am 19.12.2025 beschlossen worden und wird voraussichtlich noch vor der nationalen Umsetzungsfrist am 26. März 2026 die Gesetzgebung vollständig durchlaufen haben. Ab 26.09.2026 sind die neuen Regeln verbindlich anzuwenden. Bis dahin sind entsprechende Aussagen anzupassen (und auch Produkte abzuverkaufen).

 

🔎 Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher:innen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Damit betrifft EmpCo auch viele kleine und mittlere Unternehmen direkt. 

 

🔎 Was ändert sich konkret? Unternehmen müssen Nachhaltigkeitsaussagen konkretisieren und belegen können (z. B. Zertifikate, belastbare Daten) sowie auf irreführende Vergleiche oder Selbstlabels ohne unabhängige Grundlage verzichten.

Verstöße können als unlautere Wettbewerbshandlungen eingestuft werden und Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Bußgelder nach sich ziehen.

 

Gerade für Unternehmen, die Nachhaltigkeit kommunikativ nutzen, aber (noch) nicht strukturiert hinterlegt haben, entsteht hier ein konkretes rechtliches Risiko – gleichzeitig aber auch die Chance, sich durch saubere, glaubwürdige Kommunikation positiv vom Wettbewerb abzuheben.

Darüber hinaus kommen viele weitere Gesetze, Richtlinien und Verordnungen hinzu, die den Rahmen dieses Blogartikels sprengen würden, wie z. B. das Energieeffizienzgesetz, Anpassungen des Mindestlohns oder Regulation im Fashion-Bereich. Doch nun zum Fazit:

 

Gesetze zur Nachhaltigkeit – zahnloser Papiertiger oder Chance?

 

Welche Wirkung die Gesetze im Gesamten haben, lässt sich nicht absolut beantworten, weshalb wir diesen Abschnitt ausdrücklich als Meinung kennzeichnen.


Wie streng sollten Gesetze zur Nachhaltigkeit sein?

 

Wir finden, dass viele Gesetze zur Nachhaltigkeit berechtigterweise in ihrer Ausführung als löchrig oder nicht wirkungsvoll kritisiert werden (z. B. fehlende Haftung in Lieferketten) und können gleichzeitig Bedenken zu Bürokratie-Aufwänden nachvollziehen, die durch diese Gesetze entstehen.

 

Wir sind uns der gesellschaftlichen Diskurse bewusst, die durch diese Veränderungen ausgelöst werden, wie u. a. Fragen zur sozialen Gerechtigkeit bei der CO2-Steuer, der in aktueller Form (etwa durch das Ausbleiben des Klimagelds) nicht ausreichend nachgekommen wird.

 

Können Gesetze zur Nachhaltigkeit vielleicht eine Chance sein?

 

Eines ist sicher: Die steigenden Anforderungen durch Gesetze zur Nachhaltigkeit sollten als Chance für ein zukunfsfähiges, resilientes und regeneratives Wirtschaften gesehen werden!

 

Der gesetzliche Schwebezustand mit Tendenz zur Abschwächung trägt nach unserem Erleben zu großer Unsicherheit und Zögern in Unternehmen bei. Das kostet wertvolle Zeit, in der viele längst eine nachhaltige Transformation hätten angehen können (und beschert denjenigen, die es proaktiv angegangen sind, Nachteile).

 

Einen „Hoffnungstropfen“ haben wir dennoch! Es ist die eher stille Transformation im Finanzbereich: Hier erleben wir, dass zunehmend mehr Banken auf Nachhaltigkeitsbestrebungen von ihren Kunden achten, wenn diese z. B. nach Krediten fragen.

 

Eine Einladung an alle Visionäre und Überzeugungstäter:innen

 

Gerade KMU sind damit wieder stärker am Zug, Eigenverantwortung in ihrer Nachhaltigkeit zu zeigen. Was bleibt: Wer sich zukunftsfähig durch Nachhaltigkeit im Kerngeschäft, sowie in der Organisation aufstellt, wird langfristig ohnehin davon profitieren.

 

Gerade jetzt ist die Zeit, Gesetze zur Nachhaltigkeit nicht als Papiertiger anzusehen, sondern anzupacken – für ein zukunftsfähiges Wirtschaften innerhalb planetarer und sozialer Grenzen. Gehen wir es an!

 

Neben Gesetzen erleichtern Förderungen geplante Nachhaltigkeits-Projekte. Willst du wissen, wie Förderungen dich konkret bei Vorhaben unterstützen können?

 

Planst du weitere Schritte zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung?
Lasse dich von uns bei einer kostenlosen Erstberatung informieren!

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